Die Satzung vom 11.Oktober 2007
Das Bürgerkomitee »15. Januar« ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der am 12. 2. 1991 gegründet wurde und hervorgegangen ist aus dem Bürgerkomitee Normannenstraße, der Arbeitsgruppe Sicherheit des Zentralen Runden Tisches und ihrer Operativen Gruppe; hinzu kamen verschiedene andere Bürgerbewegte und Sympathisanten.
Das Bürgerkomitee »15. Januar« betreibt die »Mediathek Haus I«, in der die Spezialbibliotheken, Zeitungs- und Zeitschriftensammlungen und Videosammlungen der Vereine des Hauses I zusammengefaßt sind.
Das Bürgerkomitee »15. Januar« betreibt ein Dokumentationszentrum, in dem Materialien gesammelt, erhalten, geordnet und verzeichnet werden über (a) die Macht- und Repressionsausübung von SED und Staat der DDR; (b) das Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) un dessen Auflösung; (c) die Geheimdienste allgemein und speziell die Geheimdienste der Bundesrepublik.
Das Bürgerkomitee »15. Januar« ist Gründer der seit 1992 erscheinenden historisch-literarischen Zeitschrift »Horch und Guck«, die sich vorwiegend mit der Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit und der DDR-Geschichte, sowie mit aktuellen Problemen beschäftigt, die im Zusammenhang mit der Bürgerbewegung, den Aktivitäten der Geheimdienste und allen Formen der Repressionsausübung stehen.
Das Bürgerkomitee »15. Januar« fördert und legt besonderen Wert auf die Zusammenarbeit, sowie den Informationsaustausch mit Gesellschaften, Vereinen und Initiativen Deutschlands und speziell Osteuropas, die sich ebenfalls mit der Aufarbeitung der jüngsten Vergangenheit beschäftigen.
Die Projekte des Bürgerkomitees »15. Januar« werden von der Stiftung zu Aufarbeitung der SED-Diktatur gefördert.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Bürgerkomitee 15. Januar / Verein zur Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit".
(2) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "e.V. (eingetragener Verein)".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat das Ziel, den Mißbrauch der Macht durch die SED und der sie stützenden Organisationen, insbesondere der Sicherheitsorgane - einschließlich der in ihrer Nachfolge wirkenden Personen und Gruppierungen - aufzudecken.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein will durch Förderung wissenschaftlicher Arbeit und durch Aufklärung der Öffentlichkeit zur Entwicklung der Demokratie beitragen.
(4) Der Verein unterstützt die Rehabilitation von Personen, die in der Zeit von 1945 - 1989 auf Grund ihrer politischen, religiösen und weltanschaulichen Haltung oder ihrer sozialen Stellung wegen verfolgt oder erheblich benachteiligt wurden.
(5) Der Verein unterstützt seine Mitglieder in Rechtsangelegenheiten, die sich aus der Mitarbeit im Verein ergeben.
Der Verein arbeitet eng mit gleichgearteten Vereinen zusammen.
(7) Der Verein hilft ehemaligen Mitarbeitern der Parteien und der Sicherheitsorgane bei der Bewältigung ihrer Vergangenheit.
§ 3
Vereinstätigkeit
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Forschungstätigkeit, Dokumentation, Publikationen, Tagungen, Vortragstätigkeit und enge Zusammenarbeit mit den Medien.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist öffentlich.
(3) Jede Form der Zusammenarbeit mit geheimdienstlich arbeitenden Organisationen und/oder Institutionen ist ausgeschlossen.
§ 4
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5
Eintritt der Mitglieder
(1) Der Verein ist überparteilich.
(2) Vollmitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person sein, die im Sinne der Zielstellung des Vereins mitarbeiten will.
(3) Vollmitglied kann nicht sein, wer für geheimdienstlich arbeitende Institutionen oder Organisationen inoffiziell oder offiziell tätig war oder ist.Die Mitgliederversammlung kann bei Personen,sich glaubwürdig und offen ihrer geheimdienstlichen Vergangenheit auseinandergesetzt und sich von ihr distanziert haben, die Aufnahme mit Zweidrittel - Mehrheit beschließen.
(4) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Fördermitglied kann werden, wer den Verein materiell und/oder ideell unterstützt, ohne Vollmitglied zu sein. In der Mitgliederversammlung haben Fördermitglieder kein Stimmrecht. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, über die Entscheidung zur Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern die Mitgliederversammlung zu informieren. Die Mitgliederversammlung hat gegenüber den Entscheidungen des Vorstandes Einspruchsrecht und entscheidet endgültig.
§ 6
Austritt der Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins sind berechtigt, jederzeit auszutreten.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
§ 7
Ausschluß der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß. Bei nachgewiesener schwerwiegender Satzungsverletzung und schuldhafter Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins erfolgt der Ausschluß. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das betroffene Mitglied hat das Recht auf Anhörung. Bis zur Mitgliederversammlung ordnet der Vorstand eine ruhende Mitgliedschaft an.
§ 8
Streichung
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung. Streichung kann bei erkennbarem Desinteresse beantragt werden.
(2) Mitglieder, die trotz dreimaliger Mahnung mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Verzug sind, verlieren ihre Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die dritte Mahnung erfolgte.
(3) Eine Streichung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird Mitgliedsbeitrag erhoben.
(2) Die Höhe des Beitrags regelt die Beitragsordnung.
§ 10
Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungen, öffentliche Zuwendungen und Honorare. Die Einnahmen werden ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwendet.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Verein bildet Arbeitsgruppen und Interessengemeinschaften.
§ 12
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Ämterverteilung wird hinsichtlich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Schriftführers innerhalb des Vorstand geregelt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl. Die Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist zusätzlich und kurzfristig einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies verlangt.
Außerdem ist auf Verlangen von mindestens 25 Prozent der Mitglieder der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 14
Beschlußfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordentlich einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(2) Über die Vorstandswahl, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist die Beschlußfähigkeit über die Auflösung des Vereins nicht gegeben, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die, wenn sie ordentlich einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 15
Beurkundung der Beschlüsse
Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 16
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen auf der Mitgliedervollversammlung des Bürgerkomitees 15. Januar e.V.
am 11. Oktober 2007